FSV Oberferrieden 1949 e.V.

 
 

Vereinssatzung des FSV Oberferrieden 1949 e.V.

I. Die Mitgliederversammlung des Fußball‑Sportvereins Oberferrieden hat am 15.02.2008 (Änderungen in 2011) folgende Vereinssatzung beschlossen:

 § 1 

Name, Sitz, Zweck

(1) Der am 14. Mai 1949 in Oberferrieden gegründete Verein führt den Namen "Fußball‑Sportverein Oberferrieden". Durch den Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck unter der Nummer VR 161 wird dem Namen der Zusatz "e.V." beigefügt. Der Verein hat seinen Sitz in Oberferrieden; seine Vereinsfarben sind ROT und WEISS. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 und zwar zur Pflege des Amateursports sowie der Förderung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend auf dem Gebiete des Sports. 

(3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere die 

  1. Abhaltung von geordneten Sport‑, Turn‑ und Spielübungen,
  2. Errichtung, der Erwerb und die Instandhaltung der Sportanlagen, des Sportheimes sowie der     Sportgeräte,
  3. Jugendpflege durch besondere Jugendbereiche,
  4. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  5. Gewinnung und der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.  

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral. 

§ 2 

Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Mitglieder bzw. der Dauer der Mitgliedschaft besteht nicht. 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Vollmitgliedschaft mit dem 18. Lebensjahr erreicht. 

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag gilt als befürwortet, wenn nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat dem Antragsteller eine andere Entscheidung zugestellt worden ist.Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Betroffene schriftlich den Vereinsausschuss um Überprüfung anrufen. 

(4) Die ablehnende Entscheidung des Vorstandes sowie die Entscheidung des Vereinsausschusses sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.  

§ 3 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins in dem von der Vereinsführung (Vorstand, Vereinsausschuss, Abteilungsleitung) vorgegebenen Rahmen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht zu Jahreshauptversammlungen Anträge einzubringen oder außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Maßgabe dieser Satzung zu beantragen. 

(3) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, 

  1. die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern,
  2. die Vereinssatzung uneingeschränkt anzuerkennen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
  3. die Vereinsbeiträge zu entrichten. 

(5) Pflichtverletzungen, die einen Ausschluss nach § 4 Abs. 3 nicht rechtfertigen, können mit folgenden Maßnahmen geahndet werden:

  1. Verweis, 
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins einschließlich Hausverbot, 
  3. Verpflichtung zur Schadensersatzleistung für alle dem Verein zugefügten Schäden.

Bezüglich der Entscheidung über solche Maßnahmen gelten die Bestim­mungen des § 4 Abs. 3, Satz 2 sowie Abs. 5 und 6 entsprechend. 

§ 4 

Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 10) möglich; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben zuvor gegenüber dem Vereinsausschuss Rechenschaft abzulegen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. wissentlich wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt oder
  2. in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins handelt oder
  3. seine satzungsgemäßen Verpflichtungen grob vernachlässigt oder
  4. seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,

über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. § 12, Abs. 4, Satz 3); das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören.

(4) Vom Zeitpunkt der Einleitung des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des betroffenen Mitglieds. Alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände sind unverzüglich dem Vorstand auszuhändigen. 

(5) Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von einem Monat nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet auf der nächsten Mitgliederversammlung endgültig. 

(6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seine Entscheidung schon vor deren Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. 

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. über den Aufnahmeantrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. 

(8) Die für die Zeit nach dem Ausschluss bereits entrichteten Beiträge können bei Begehren erstattet werden. 

(9) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 8 sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 

(10) Verstöße gegen Verbandsstatuten oder Verbandsbeschlüsse, die einen Ausschluss aus dem Verband zur Folge haben, bewirken gleichzeitig den Ausschluss aus dem Verein. Absätze 4 und 8 gelten sinngemäß. 

§ 5 

Organe 

(1) Vereinsorgane sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Vereinsausschuss. 

(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. 

(3) Aufgaben, Rechte, Zusammensetzung sowie sonstige Angelegenheiten der einzelnen Vereinsorgane sind in den §§ 6 bis 8 festgelegt. 

§ 6

 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist zu berufen 

  1. nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 10) - Jahreshauptversammlung oder
  2. wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
  3. wenn es der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. 

Die Versammlungen nach Ziff. 2 und 3 sind außerordentliche Mitgliederversammlungen. 

(2) Die auswärtigen Mitglieder werden schriftlich zur Jahreshauptversammlung eingeladen. Alle anderen Mitglieder werden durch die Heimatzeitung „Der Bote“ Feucht vier Wochen in voraus eingeladen. Im Falle der außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Einberufungsfrist auf zwei Wochen. 

(3) Die Tagesordnung muss die zur Beschlussfassung vorgesehenen Tagesordnungspunkte bzw. Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen und vor Eintritt in die Verhandlungen von der Versammlung genehmigt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung sich mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen dafür ausspricht. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. 

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Versammlungsleiters, des Kassiers sowie der einzelnen Abteilungen entgegen und beschließt danach über die Entlastung des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses. 

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt darüber hinaus

  1. die Festsetzung des Vereinsbeitrags,
  2. die Wahl des in § 12 Abs. 1 aufgeführten Personenkreises,
  3. Änderungen, Ergänzungen der Vereinssatzung,
  4. Beschlussfassung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.  

(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die jährliche Kassenprüfung vornimmt und ihr darüber Bericht erstattet.                

(7) Im Innenverhältnis gilt: Die Mitgliederversammlung ist alleinig befugt, über den Ankauf, Verkauf, oder Belastung von Grundstücken zu beschließen. Diese Befugnis kann nicht übertragen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 einberufen worden ist. Die Beschlüsse werden ‑ soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist ‑ mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§ 7 

Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. drei gleichberechtigten Vorsitzenden; davon wird einer zum Schriftführer benannt, der die Aufgaben des Schriftführers übernimmt und 
  2. dem 1. Kassier  

Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 

(2) Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung im satzungsgemäßen Rahmen sowie der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vereinsausschusses. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt er selbständig. Im Innenverhältnis gilt: Liegen Beschlüsse der genannten Vereinsorgane nicht vor, so hat er bei Geschäften von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Vereinsausschusses, bei Grundstücksgeschäften die der Mitgliederversammlung einzuholen. 

(3) Die drei Vorsitzenden und der 1. Kassier vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. 

(4) Einer der Vorsitzenden führt in den von ihm einberufenen Versammlungen des Vereins und Sitzungen des Vorstandes bzw. des Vereinsausschusses den Vorsitz; er legt hierfür die Tagesordnung fest. Bei Sitzungen des Vorstandes bzw. des Vereinsausschusses gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag. Er hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen sowie Einsicht in alle Kassenbücher zu nehmen. Darüber hinaus ist er befugt, in allen Geldgeschäften den Kassier zu vertreten. 

(5) Dem 1. Kassier obliegt die Wahrnehmung der gesamten Kassengeschäfte. Darunter fallen insbesondere 

  1. die Einziehung der Mitgliederbeiträge und der sonstigen Zuwendungen,
  2. die Begleichung der genehmigten Ausgaben,
  3. die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher,
  4. das Erstellen eines Haushaltsplanes zu Beginn eines jeden Jahres,
  5. der Jahresabschluss und die Berichterstattung. 

Notwendige Zahlungen, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltplanes hinausgehen und insgesamt den Betrag von € 1.000,-- nicht überschreiten, fallen in seinen Verantwortungsbereich. Darüber hinausgehende Zahlungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands; Zahlungen, die € 2.000,-- überschreiten, der Zustimmung des Vereinsausschusses. Die Verfügungsfreiheit des Vorstands ist dabei auf eine Gesamtsumme in Höhe von € 5.000,-- je Geschäftsjahr begrenzt. 

(6) Die Bestimmungen des Absatzes 5 stellen vereinsinterne Verpflichtungen dar; sie beinhalten keine Beschränkung der Außenvertretung nach Abs. 3. 

(7) Der Schriftführer führt über Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses Protokoll und zeichnet die Beschlüsse fortlaufend auf. Die Protokolle und die Auf­zeichnungen über Beschlüsse sind dem Versammlungsleiters zur Gegenzeichnung vorzulegen. Zum Aufgabenbereich des Schriftführers gehören weiter die

  1. Führung der Mitgliederkartei und anderen Statistiken,
  2. Erstellung von Meldungen etc. an Verbände und Behörden,
  3. Unterstützung des Vorstands bei der Abwicklung von Schriftverkehr und anderen Verwaltungsgeschäften. 

(8) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Vereinsausschuss jederzeit zur Abwicklung weiterer Aufgaben sowie zur Erledigung technischer Arbeiten Mitglieder hinzuziehen und im Bedarfsfall Ausschüsse bilden. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten

§ 8 

Vereinsausschuss 

(1) Dem Vereinsausschuss gehören an:

  1. Vorstand
  2. aus der Hauptabteilung Fußball der Abteilungsleiter,  jeweils ein Spielleiter der Seniorenmannschaften sowie der Jugendleiter
  3. aus den übrigen Abteilungen der Abteilungsleiter
  4. Zweiter Kassier
  5. Vergnügungsausschuss
  6. zwei Beiräte als Vertreter der passiven Mitglieder
  7. zwei Revisoren  

Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind. 

(2) Der Vereinsausschuss wird im Bedarfsfall, mindestens halbjährlich durch den Vorstand einberufen. Der Vereinsausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Beratungen werden von einem der Vorsitzenden geleitet. 

(3) Die Aufgaben des Vereinsausschusses umfassen:

  1. Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand, insbesondere als koordinierendes Vereinsorgan.
  2. Durchführung der ihm übertragenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Beratung der Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich Beschlussfassung.
  4. Genehmigung des Haushaltsplanes.
  5. Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind und € 2.000,-- übersteigen.
  6. Entscheidungsbefugnis bei: 

-       Streitfällen über den Erwerb der Mitgliedschaft

-       Ausschluss eines Mitglieds

-       Maßregelungen

-       Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

§ 9 

Beiträge 

(1) Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

(2) Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben und zu Beginn jeden Geschäftsjahres fällig, Mitglieder, die am Einzugsverfahren durch den Verein nicht teilnehmen, haben Sorge dafür zu tragen, dass der fällige Beitrag am 31.1. dem Vereinskonto gutgeschrieben ist. 

(3) Bei Erwerb der Mitgliedschaft im Verlauf eines Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilig nach Monaten festgesetzt. Der Eintrittsmonat gilt dabei als ganzer Monat. 

(4) Die Beitragsstruktur sieht folgende Beitragsgruppen vor:

  1. Kinderbeitrag bis zum vollendeten 13. Lebensjahres
  2. Jugendbeitrag bis zum vollendeten 18. Lebensjahres
  3. Erwachsenenbeitrag PASSIV (Mitglieder die keinen Sport auf der Anlage betreiben)
  4. Erwachsenenbeitrag AKTIV (Mitglieder die aktiven Sport auf der Anlage betreiben)
  5. Familienbeitrag PASSIV (Ein oder zwei passive erwachsene Mitglieder einschließlich aller aktiven Kinder und Jugendlichen)
  6. Familienbeitrag AKTIV (Ein oder zwei aktive erwachsene Mitglieder einschließlich aller aktiven Kinder und Jugendlichen)              

 (5) Das Erreichen einer Altersgrenze im Verlauf eines Geschäftsjahres wirkt sich erstmals im darauffolgenden Geschäftsjahr aus. 

(6) Der Vereinsausschuss kann in besonderen Fällen den Jahresbeitrag um höchstens 50 v.H. ermäßigen. 

§ 10 

Geschäftsjahr Mittelverwendung, Vermögensbindung 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 11 

Abteilungen 

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten besteht die Hauptabteilung Fußball und weitere Abteilungen. Im Bedarfsfall werden neue Abteilungen durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung das Recht zu, in ihrem sportlichen Bereich eigenverantwortlich tätig zu sein. 

(2) Die Hauptabteilung Fußball ist unterteilt in den Senioren und Jugendbereich. Die Seniorenmannschaften werden von jeweils einem Spielleiter und dessen Stellvertreter betreut. Im Jugendbereich koordiniert der Jugendleiter den Trainings- und Spielbetrieb. Erfordert die Aufrechterhaltung des Trainings‑ und Spielbetriebs eine Entscheidung, die alle Mannschaften betrifft, so ist der Abteilungsleiter Fußball bestimmend. 

(3) Die übrigen Abteilungen werden von einem Abteilungsleiter geleitet. Im Bedarfsfall kommen ein Jugendleiter/ Jugendwart und weitere Mitglieder mit fest übertragenen Aufgaben dazu. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. 

(4) Der Abteilungsleiter für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ist als besonderer Vertreter i.S.v. § 30 BGB berechtigt, bei Werbeeinnahmen den Verein bis zum Betrag von € 2.000,-- je Rechtsgeschäft allein zu vertreten. Dies gilt nur für Werbeverträge ohne Nebenbestimmungen. Bei Rechtsgeschäften über € 2.000,-- ist in jedem Falle die Zustimmung des Vorstands einzuholen.Diese Berechtigung beinhaltet keine Beschränkung der Außenvertretung des Vorstands nach § 7 Abs. 3. 

(5) Die Abteilungen oder einzelne Gruppen in den Abteilungen sind berechtigt, neben dem Vereinsbeitrag einen zusätzlichen Beitrag sowie eine Aufnahmegebühr zu erheben; insoweit sind sie hinsichtlich deren Verwendung im Rahmen dieser Satzung frei. Die Erhebung dieses Beitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom 1. Kassier des Vereins geprüft werden. 

§ 12 

Wahlen, Stimmrecht 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren:

  1. Vorstand
  2. den Abteilungsleiter und den Jugendleiter für die Hauptabteilung Fußball
  3. Abteilungsleiter der übrigen Abteilungen
  4. Zweiter Kassier
  5. Beiräte
  6. Vergnügungsausschuss
  7. Revisoren  

Die übrigen Mitglieder mit fest übertragenen Aufgaben werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. 

(2) Gewählt werden kann jedes Mitglied, das am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erfüllt bei mehreren Bewerbern keiner diese Voraussetzung, so ist im 2. Wahlgang derjenige gewählt, der die größte Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wiederwahl ist zulässig. 

(3) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmberechtigt ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

(4) Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Sie erfolgt geheim, wenn mehrere Bewerber zur Wahl stehen. Gültig ist eine Stimme nur dann, wenn sie sich ausschließlich auf "JA" oder "NEIN" beschränkt.

(5) Wahlvorschläge können dem Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich, während der Mitgliederversammlung dem Wahlausschuss mündlich unterbreitet werden. Der schriftliche Vorschlag muss durch Unterschrift des Vorgeschlagenen dessen Einverständnis enthalten, im Falle seiner Wahl, diese anzunehmen. Insoweit ist die persönliche Anwesenheit bei der Wahl nicht zwingend erforderlich. 

(6) Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Beisitzer sowie einem Protokollführer. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind sowohl wählbar als auch stimmberechtigt. 

(7) Sofern während einer Wahlperiode Entwicklung oder Veränderungen im Verein es erfordern, kann der Vereinsausschuss geeig­nete Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Aufgabenerledigung betrauen. Scheiden ein Mitglied des Vorstandes oder beide Beiräte während einer Wahlperiode aus, so sind eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Ersatzwahlen vorzunehmen. Scheidet eine der übrigen in Absatz 1 genannten Personen während der Wahlperiode aus, nimmt der Stellvertreter die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr. Ist ein Stellvertreter nicht namentlich benannt, werden die Aufgaben von Mitgliedern des Vereinsausschusses ‑ ggf. gemeinsam ‑ wahrgenommen. 

(8) Kann bei der Wahl kein geeignetes Mitglied gefunden werden, bleibt der bisherige Inhaber im Amt, allerdings längstens für die Dauer von drei Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums sind eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Nachwahlen vorzunehmen. 

§ 13 

Verbände, Verbandsstatuten 

Der Verein ist zur Erreichung seines Vereinszweckes Mitglied im Bayerischen Landessportverband, dem Bayerischen Fußballverband sowie deren zuständigen Unterorganisationen. Einzelne Abteilungen haben die Möglichkeit sich ‑soweit notwendig ‑ gemäß der betriebenen Sportart anderen Landesverbänden anzuschließen. 

§ 14 

Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft 

(1) Der Vorstand ehrt langjährige Mitglieder mit einer

  1. Urkunde und Nadel für Mitgliedschaften von 25 und 30 Jahren
  2. Weitere Ehrungen erfolgend danach jeweils im Abstand von 10 Jahren  

Maßgebend ist das Eintrittsdatum, unabhängig vom Lebensalter. Ehrungen erfolgen ausschließlich gemäß der BLSV-Ehrenordnung. 

(2) Sportler erhalten auf Vorschlag der Abteilungsleiter für langjährige aktive Sportausübung als Anerkennung Erinnerungsgeschenke. Mitglieder, die im Verein mindestens 10 Jahre ununterbrochen ein oder mehrere Ämter ausgeübt haben, werden mit einer Urkunde ausgezeichnet. Weitere Ehrungen erfolgen danach jeweils im Abstand von 5 Jahren. 

(3) Der Vereinsausschuss kann auf Vorschlag des Vorstandes verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist gleichzeitig die Befreiung von der Beitragspflicht verbunden. 

Voraussetzung für diese Ehrung sind die Vollendung des 65. Lebensjahres und eine langjährige Tätigkeit als Vorstand oder sonstige außergewöhnliche Verdienste für den FSV. 

(4) Ehrungen beim BLSV/ BFV werden nach mindestens 20-jähriger Tätigkeit als Vorstand oder für besondere Leistungen als Mitarbeiter im Vorstand gemäß der Ehrenordnung des BFV bzw. BLSV vorgenommen. 

(5) Zur Verleihung der Ehrenmedaillen der Gemeinde Burgthann werden Mitglieder der Verwaltung vorgeschlagen, wenn sie die Kriterien der Gemeinde erfüllen. 

§ 15

Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt "Auflösung des Vereins" enthalten. 

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. 

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf ‑ abweichend von § 6 Abs. 1, Ziff. 3 nur erfolgen, wenn es

  1. der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 

(3) Die so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 

(4) Im Falle der Auflösung hat die Mitgliederversammlung die Liquidatoren zu bestellen. Deren Aufgabe ist es, die anfallenden Geschäfte abzuwickeln. 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ‑ nach Begleichen aller zu diesen Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten ‑ das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Burgthann ‑ Ortsteil Oberferrieden ‑ mit der Zweckbestimmung, dass dieses ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden darf. 

II. Übergangs‑ und Schlussbestimmung 

1. Vorstehende Vereinssatzung ersetzt die bisherige Vereinssatzung vom 21.02.2003. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

2. Änderungen aufgrund der neugefassten Vereinssatzung sind bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu vollziehen.                                                        

 

 
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